Founder Lock-up

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Wird ein Founder Lock-up vereinbart, so unterliegen die von Gründern direkt bzw. indirekt über ihre Beteiligungsvehikel gehaltenen Geschäftsteile neben einer geltenden Vinkulierung noch einem weiteren Zustimmungserfordernis. In Kooperation mit dem Venture Capital Blog steht Rechtstexperte Dr. Raoul Müller, LL.M. (EUR), M.B.A. hierzu Rede und Antwort.  

Wieso ein Founder Lock-up?

Wird ein Founder Lock-up vereinbart, so unterliegen die von Gründern direkt bzw. indirekt über ihre Beteiligungsvehikel gehaltenen Geschäftsteile neben einer geltenden Vinkulierung noch einem weiteren Zustimmungserfordernis.

  1. Die Vinkulierung verlangt üblicherweise die Zustimmung des Beirats oder der Gesellschafterversammlung; und
  2. Der Founder Lock-up verlangt üblicherweise zudem innerhalb des Zeitraums seiner Geltung (üblicherweise 2-4 Jahre oder für die Dauer des Gründervestings) zusätzlich der Zustimmung der Investorenmehrheit.

Teilweise findet der Founder Lock-up in Frühphasen auch Anwendung auf Tag-Along und Drag-Along, wodurch die Gründer während der Geltung des Lock-up ihre Stellung als Gesellschafter der Gesellschaft nicht ohne Zustimmung der Investorenmehrheit verlassen können.

In späteren Phasen, wenn der Gründer auch schon einen Großteil seiner Geschäftsanteile gevested hat oder die Vesting-Periode bereits abgelaufen ist, wird in der Regel das Tag-Along und Drag-Along Recht vom Founder Lock-up ausgenommen.

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Zustimmungspflicht nach Ablauf der Lock-up Periode

Nach Ablauf des Founder Lock-up Zeitraums gilt nur noch die Vinkulierung der Geschäftsanteile. Regelmäßig wird diese nach Ablauf des Lock-up Zeitraums allerdings dergestalt entschärft, dass für Verfügung, welche im Einklang mit den Regelungen der Gesellschaftervereinbarung erfolgen (insbesondere Tag-Along, Drag Along) die Zustimmung zu einer Verfügung der Gründer bzw. deren Beteiligungsvehikel durch das zuständige Organ zu erteilen ist. Selbstverständlich gilt jedoch auch stets

  1. das Vorerwerbsrecht der übrigen Gesellschafter, so dass diese die Veräußerung der Geschäftsanteile an Dritte durch die Ausübung des Vorerwerbsrechtverhindern können; und
  2. das Mitverkaufsrecht der übrigen Gesellschafter, so dass diese am Verkauf teilnehmen können.

Die Vinkulierung führt damit im Ergebnis dazu, dass zwar ein Anspruch auf Zustimmung besteht, wird dieser aber (rechtswidrig) nicht erteilt, so können keine Geschäftsanteile verkauft werden und der Gründer müsste auf Zustimmung klagen. Würde keine Vinkulierung bestehen, so könnten (rechtswidrig) Geschäftsanteile verkauft werden und die übrigen Gesellschafter wären auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt.

Schutz vor indirekten Anteilsverschiebungen

Wenn Gründer ihre Geschäftsanteile am Unternehmen nicht direkt, sondern über Beteiligungsvehikel halten, unterliegen die Geschäftsanteile der Gründer an ihren Beteiligungsvehikeln weder einer Vinkulierung noch einem Founder Lock up und bieten damit Raum zur Umgehung der Verfügungsbeschränkungen.

Regelmäßig wird daher eine Regelung aufgenommen, welch es den Gründern untersagt über die Geschäftsanteile an ihren Beteiligungsvehikeln zu verfügen.

Als Rechtfolge für einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot wird üblicherweise ein unwiderrufliches, aufschiebend bedingtes, dingliches Angebot des jeweiligen Beteiligungsvehikels auf Übertragung sämtlicher an der Gesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile zum Nominalwert an die Investoren (pro rata im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft) oder an die Gesellschaft vereinbart. Diese Gestaltungsform kann dann durch die Investoren oder die Gesellschaft durch notarielle Annahmeerklärung angenommen werden, ohne dass der Gründer eine weitere Handlung vornehmen muss. Zudem empfiehlt sich die Aufnahme eines aufschiebend bedingt gefassten, unwiderruflichen Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Geschäftsanteile und dem Verzicht der Übrigen Gesellschafter auf Vorerwerbs-, Tag-Along- und Drag Along-Rechte.

Ausnahmen

Um das Verbot indirekter Anteilsverfügungen ein wenig an Schärfe zu nehmen können Bereichsausnahmen wie

  1. Verfügungen zugunsten von Angehörigen im Sinne von 15 AO im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, oder
  2. Verfügungen an verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15ff AktG

aufgenommen werden. Üblicherweise werden diese Ausnahmen von einem zustimmenden Gesellschafterbeschluss (ggf. unter Zustimmung der Investorenmehrheit) abhängig gemacht.

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Dr. Raoul Müller LL.M. (EUR), M.B.A.
Raoul ist ein auf Venture-Capital, M&A und allgemeines Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in München und Betreiber der Websiteventure-capital.blog. Sende Raoul eine kostenfreie Frage rund um das Thema Startup-Finanzierung und Term Sheets via ✆ WhatsApp.
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