Üblicherweise haben alle Gesellschafter eines Unternehmens ein Interesse daran, dass die Beteiligung der Gesellschafter nicht ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter übertragen werden können. In Kooperation mit dem Venture Capital Blog steht Rechtstexperte Dr. Raoul Müller, LL.M. (EUR), M.B.A. Rede und Antwort.
Bei Verfügungsbeschränkungen bzw. der sogenannten Vinkulierung geht es grundsätzlich darum, das nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter Dritte in den Gesellschafterkreis aufgenommen werden können, ohne dass diesen die gleichen Pflichten, die in der Gesellschaftervereinbarung festgelegt wurden, auferlegt werden um es zudem nicht zu einer Verschiebung der Stimmrechte im bestehenden Gesellschafterkreis kommt.
Verfügungsbeschränkungen Definition
Üblicherweise wird eine Verfügungsbeschränkung (Vinkulierung) im Gesellschaftsvertrag und der Gesellschaftervereinbarung vereinbart, nach der grundsätzlich jede Abtretung, Übertragung und Belastung (z.B. Verpfändung) von Geschäftsanteilen und jede sonstige Verfügung der vorherigen Zustimmung des Beirats oder der Gesellschafterversammlung (ggf. mit Zustimmung der Investorenmehrheit) bedarf. Die Verfügungsbeschränkung gilt üblicherweise auch für Einbringungsvorgänge, treuhänderische Verfügungen und die Einräumung von Unterbeteiligungen an Geschäftsanteilen.
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Ausnahmen
Teilweise werden die Vorzugsgeschäftsanteile der Investoren von dieser Verfügungsbeschränkung ausgeschlossen, d.h. Verfügungen über Vorzugsgeschäftsanteile sind auch ohne Zustimmung (dinglich) wirksam.
Teilweise werden auch bestimmte Fälle definiert bei denen die Inhaber von Vorzugsgeschäftsanteilen lediglich an die Regeln zum Beitritt zur Gesellschaftervereinbarung gebunden sind, im Übrigen aber frei, d.h. ohne dass beispielsweise ein Vorerwerbsrecht der übrigen Gesellschafter greift, über ihre Vorzugsgeschäftsanteile verfügen dürfen. Solche Ausnahmen gelten häufig für verbundene Unternehmen der Investoren im Sinne der §§ 15 ff. AktG, für nahe Angehörige der Investoren im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG sowie für andere Fonds, die durch dieselbe Management Entity gemanaged werden.
Regelmäßig wird auch den Gründern bzw. ihren Beteiligungsvehikeln gestattet Übertragungen von Stammgeschäftsanteilen an eine nahstehende Person ohne Zustimmung wirksam durchzuführen.
Zustimmungspflicht
Wenn die schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Gesellschaftervereinbarung eingehalten, d.h. insbesondere Veräußerungsanzeige, Vorerwerbsrecht, Tag-Along, Drag-Along sowie Beitritt, ist das Organ, dessen Zustimmung erforderlich ist, zur Erteilung der Zustimmung zu der Verfügung verpflichtet.