Die Vereinbarung eines allgemeinen Abwerbeverbots für die Gründer und ihre Beteiligungsgesellschaften soll sicherstellen, dass die Gründer bei einem etwaigen Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. aus der Geschäftsführung nicht wichtige Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder Mitarbeiter der Gesellschaft abwerben. In Kooperation mit dem Venture Capital Blog steht Rechtstexperte Dr. Raoul Müller, LL.M. (EUR), M.B.A. Rede und Antwort.
Wieso eine Abwerbeschutz-, Kunden- bzw. Lieferantenschutzklausel?
Die Vereinbarung eines allgemeinen Abwerbeverbots für die Gründer und ihre Beteiligungsgesellschaften soll sicherstellen, dass die Gründer bei einem etwaigen Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. aus der Geschäftsführung nicht wichtige Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder Mitarbeiter der Gesellschaft abwerben.
Inhalt der Regelung
Das Abwerbeverbot erstreckt sich üblicherweise nicht nur auf den Zeitraum, in dem die Gründer und/oder ihre Beteiligungsvehikel Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten und/oder eine Tätigkeit für diese ausüben, sondern auch als sogenanntes nachvertragliches Abwerbeverbot auf den Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschafterstellung und/oder der Beendigung der Tätigkeit für die Gesellschaft.
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Karenzentschädigung der Kunden- bzw. Lieferantenschutzklausel
Die Kunden- bzw. Lieferantenschutzklausel greift im Vergleich zu einem umfassenden Wettbewerbsverbot weniger stark in die Wettbewerbsfreiheit ein dürfte daher auch für den nachvertraglichen Bereich für einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Karenzentschädigung zulässig sein. Dies vor allem auch, weil ein derartiges Verhalten des Gründers oft Tatbestände des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllt.
Abwerbeverbot
Auch Abwerbeverbote in Gesellschaftervereinbarungen dürften bei VC-finanzierten Startups aufgrund der besonderen Interessenlage zumindest für einen zweijährigen nachvertraglichem Zeitraum wirksam sein. Denn § 75 f HGB findet insoweit keine Anwendung.