Wie können Investoren eine erhöhte Sicherheit darüber gewinnen, dass das Gründerteam ihre gesamte Arbeitskraft ausschließlich für die Gesellschaft verwenden. In Kooperation mit dem Venture Capital Blog steht Rechtstexperte Dr. Raoul Müller, LL.M. (EUR), M.B.A. zum Thema Wettbewerbsverbot Rede und Antwort.
Wieso ein Wettbewerbsverbot?
Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbost für Gründer und ihre Beteiligungsvehikel soll sicherstellen, dass die Gründer ihre gesamte Arbeitskraft ausschließlich für die Gesellschaft verwenden und das vorhandene Know-how der Gesellschaft vollumfänglich zur Verfügung steht und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt wird.
Vertragliches Wettbewerbsverbot
Üblicherweise enthält die Gesellschaftervereinbarung daher ein vertragliches Wettbewerbsverbot.
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Inhalt des Wettbewerbverbotes
Das Wettbewerbsverbot umfasst regelmäßig ein selbstständiges und unselbstständiges Tätigkeitsverbot und ein Beteiligungsverbot an anderen Unternehmen, welche mit der Gesellschaft direkt oder indirekt in Wettbewerb stehen. Lediglich Minderheitsbeteiligungen zur persönlichen Vermögensanlage von 2-5% werden regelmäßig aus dem Beteiligungsverbot ausgenommen.
Zeitliche Dauer
Stets gilt das Wettbewerbsverbot für die Dauer der Tätigkeit bzw. Gesellschafterstellung und üblicherweise auch als nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschafterstellung oder der Beendigung der Tätigkeit für die Gesellschaft.
Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Als Rechtsfolge für einen Verstoß gegen das vertragliches Wettbewerbsverbot werden regelmäßig neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch Schadensersatzverpflichtungen vereinbart.
Da die Beweisführung hinsichtlich der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung eines Wettbewerbsverbots schwierig ist wird üblicherweise eine feste Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vereinbart.
Regelmäßig wird auch vereinbart, dass ein fortdauernder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach dem Ablauf von jeweils 30 Kalendertagen als erneuter Verstoß gilt und ferner, dass die Zahlung der Vertragsstrafe nicht dazu führt, dass das Wettbewerbsverbot aufgehoben wird.
Teilweise wird darüber hinaus festgelegt, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ein „Bad Leaver“-Fall ist, was dazu führt, dass der Gründer bzw. sein Beteiligungsvehikel die dem Vesting unterliegenden Geschäftsanteile gegen Zahlung des Nominalwertes dieser Geschäftsanteile verliert.
Verpflichtete
Während die Gründer stets einem umfassenden Wettbewerbsverbot unterliegen, ist bei Investoren zu differenzieren. Diese unterliegen regelmäßig keinem Wettbewerbsverbot, es sei denn sie üben einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft aus.
Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Darüber hinaus unterliegen die Gründer bzw. deren Beteiligungsvehikel in bestimmten Fällen auch einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Wettbewerbsverbot aus der Geschäftsführertätigkeit
Wenn die Gründer Geschäftsführer der Gesellschaft sind unterliegen sie für die Dauer ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer einem umfassenden gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das insbesondere aus der Treuepflicht als Organ der Gesellschaft abgeleitet wird.
Wettbewerbsverbot aus der Gesellschafterstellung
Darüber hinaus unterliegen Gesellschafter für die Dauer ihrer Gesellschafterstellung in vielen Fällen einem aus der Treuepflicht als Gesellschafter folgenden gesetzlichem Wettbewerbsverbot.
Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Gesellschafter einen qualifizierten Einfluss auf die Gesellschaft hat, insbesondere ein bestimmender Einfluss auf die Geschäftsführung. Dies trifft regelmäßig auf Mehrheitsgesellschafter zu, aber auch auf Gesellschafter, die aufgrund von Sonderrechten eine besondere Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft haben.
Karenzentschädigung
Nachdem Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind geltenden die sonst zwingenden gesetzlichen Regelungen zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten gemäß §§ 74 ff. HGB nicht, weshalb eine Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB nicht generell zu zahlen ist.
Die Rechtsprechung wendet jedoch zur Beurteilung der Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote die in §§ 74 ff. HGB verankerten Rechtsgrundsätze an, was dazu führt, dass je nach räumlicher, zeitlicher und gegenständlicher Reichweite des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, dem zu schützenden Interesse des Unternehmens und dem Eingriff in die Berufsausübung und unternehmerische Tätigkeit im Einzelfall auch die Zahlung einer Karenzentschädigung erforderlich sein kann. Sollte man eine Karenzentschädigung aufnehmen wird regelmäßig auf die Anrechenbarkeit einer anderweitigen Verdienstmöglichkeit vereinbart.