Häufig haben sich in der Pre-Seed-Phase eines Startups viele Business Angels an der Gesellschaft beteiligt und halten nur eine sehr geringe Beteiligung am Stammkapital. In solchen Fällen kann eine Bündelung von Miderheitsgesellschatern („Pooling“) Sinn machen. In Kooperation mit dem Venture Capital Blog steht Rechtstexperte Dr. Raoul Müller, LL.M. (EUR), M.B.A. Rede und Antwort.
Wieso ein Pooling?
Häufig haben sich in der Pre-Seed-Phase eines Startups viele Business Angels an der Gesellschaft beteiligt und halten nur eine sehr geringe Beteiligung am Stammkapital. Diese Minderheitsgesellschafter, die sich regelmäßig als natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt haben sollen regelmäßig aus Praktikabilitätsgründen für Gesellschafterversammlungen gebündelt werden.
Zum Pooling von Gesellschaftern bieten sich insbesondere die Zusammenfassung durch ein Pooling von Stimmrechten oder die Zusammenfassung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an oder aber auch die Übertragung der Geschäftsanteile auf eine Treuhandgesellschaft.
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Stimmrechtspool
Durch die Vereinbarung eines Stimmrechtspools sollen die Mitglieder des Pools weitestgehend von der direkten Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen, Angelegenheiten und Abstimmungen nach der Gesellschaftervereinbarung ausgeschlossen werden. Technisch wird dies durch die Bestimmung eines Poolführers erreicht, der aufgrund einer Vollmacht die Stimmrechte der Pool-Mitglieder für diese ausübt.
Im Innenverhältnis wird der Poolführer üblicherweise verpflichtet eine vorherige interne Abstimmung mit den Mitgliedern des Pools vorzunehmen. Regelmäßig wird im Hinblick auf das Abstimmungsprozedere vereinbart, dass für den Fall dass mehr als 50 % der Poolmitglieder an der internen Abstimmung teilnehmen, der Poolführer alle Stimmrechte einheitlich in Übereistimmung mit dem Ergebnis der Abstimmung ausübt. Für den Fall, dass weniger als 50 % der Poolmitglieder an der internen Abstimmung teilnehmen, wird das Stimmrecht für jedes Poolmitglied separat ausgeübt.
Bündelung über eine Treuhandgesellschaft
Eine andere Gestaltungsvariante ist die Bündelung von Minderheitsgesellschaftern in einer Treuhandgesellschaft deren Gesellschafter die Gründer sind und diese auch verwalten. Die Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter werden auf die Treuhandgesellschaft übertragen und von dieser treuhänderisch für Rechnung der Minderheitsgesellschafter gehalten.
Auf diese Weise werden die übertragenden Minderheitsgesellschafter zu Treugebern, d.h. sie behalten zwar das wirtschaftliche Eigentum an ihrer Gesellschaftsbeteiligung, sind selbst aber keine Gesellschafter der Gesellschaft mehr, sondern nur noch die Treuhandgesellschaft. Zwischen der Treuhandgesellschaft als Treuhänder und den betreffenden Minderheitsgesellschaftern als Treugebern wird eine entsprechende Treuhandvereinbarung geschlossen, welche die Grundlage für die Verwaltung der treuhänderisch übertragenen Geschäftsanteile und die Rechtsbeziehungen zwischen den Treugebern und dem Treuhänder ist.
Für die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen ergibt sich durch diese Strukturierung eine wesentliche Erleichterung was die Praktikabilität und Flexibilität der Gesellschaft deutlich erhöht.
GbR
Minderheitsgesellschafter können auch in einer GbR zusammengefasst werden, welche die Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter hält, so dass die Minderheitsgesellschafter lediglich indirekt über ihre Gesellschafterstellung in der GbR an der Gesellschaft beteiligt sind.
Da die Beteiligung an einer GbR sowie die Änderung des GbR-Vertrags grundsätzlich formfrei möglich sind, wird üblicherweise sowohl in der Gesellschaftervereinbarung als auch im GbR-Vertrag ein Vertreter bestimmt, regelmäßig einer der Gründer, der die GbR rechtsverbindlich nach außen vertritt.