Doppelstockmodell

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Macht es Sinn als Gründer, Beteiligungen direkt sondern indirekt über ein Beteiligugnsvehikel zu halten? Die richtige Antwort kann steuerliche Vorteile freilegen. In Kooperation mit dem Venture Capital Blog steht Rechtstexperte Dr. Raoul Müller, LL.M. (EUR), M.B.A. Rede und Antwort.  

Wieso ein Doppelstockmodell?

Üblicherweise halten Gründer ihre Geschäftsanteile an Gesellschaft nicht direkt sondern indirekt über ein Beteiligungsvehikel, üblicherweise eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt). Eine derartige Strukturierung hat überwiegend steuerliche Vorteile in einen späteren Exit als Share Deal.

Steuerliche Behandlung der direkten Beteiligung

Hält ein Gründer seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft direkt, d.h. selbst handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig um Privatvermögen des Gründers. Wenn der Gründer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Veräußerung zu mindestens 1 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war, unterliegt ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile dem sog. „Teileinkünfteverfahren“, d.h. 60 % des Veräußerungsgewinns unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz (rund 28,5 % bei einem Grenzsteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %).

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Steuerliche Behandlung indirekten Beteiligung über einer Beteiligungsvehikels

Vorteile: Hält der Gründer seine Geschäftsanteile hingegen indirekt über ein Beteiligungsvehikel bleiben etwaige von der Beteiligungsgesellschaft erzielte Veräußerungsgewinne gem. § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens der Beteiligungsgesellschaft außer Betracht und nur 5 % des Veräußerungsgewinns gelten gem. § 8b Abs. 3 KStG als Ausgaben, welche nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, was dazu führt, dass 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt (und gemäß § 7 Satz 1 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind).

Bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz in Höhe von 410 % ergibt sich somit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft eine effektive Steuerbelastung in Höhe von lediglich rund 1,5 % (14,35 % Gewerbesteuersatz plus 15,825 % Körperschaftsteuersatz einschl. Solidaritätszuschlag auf 5 % des Veräußerungsgewinns).

Eine weitere Besteuerung auf Ebene des Gründers erfolgt erst in dem Zeitpunkt in dem dieser Veräußerungserlös an den Gründer ausgeschüttet wird. Grundsätzlich unterliegt diese Ausschüttung dem besonderen Steuersatz gem. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG (sog. Abgeltungssteuer). Auf Antrag kann in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG auch das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen.

Nachteile: Steuerliche Nachteile bei der indirekten Beteiligung bestehen im Rahmen von Gewinnausschüttungen, wie dies insbesondere nach einem Verkauf der Wirtschaftsgüter (Asset Deal) der Fall ist. Denn Gewinnausschüttungen sind bei Streubesitzbeteiligungen unterhalb einer Beteiligungshöhe von 10 % auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft des Gründers (der einzelne Gründer wird nicht selten nach der Durchführung mehrere Finanzierungsrunden unterhalb dieser Beteiligungsschwelle liegen), sowohl körperschaft- als auch gewerbesteuerpflichtig. Bei einer Beteiligungshöhe zwischen 10 % und 15 % entfällt zwar die Körperschaftsteuer es kommt jedoch zur vollen Gewerbesteuerbelastung.

Des Weiteren wird schon lange diskutiert das Beteiligungsprivilegs des § 8b Abs. 2 KStG für Beteiligungen von weniger als 10 % am Stammkapital der Gesellschaft abzuschaffen. Sollte dies der Fall sein, ist nicht davon auszugehen, dass ein Bestandsschutz für alte Strukturen gewährt wird und es würde sich durch die indirekte Beteiligung des Gründers regelmäßig ein steuerlicher Nachteil ergeben.

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Dr. Raoul Müller LL.M. (EUR), M.B.A.
Raoul ist ein auf Venture-Capital, M&A und allgemeines Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in München und Betreiber der Websiteventure-capital.blog. Sende Raoul eine kostenfreie Frage rund um das Thema Startup-Finanzierung und Term Sheets via ✆ WhatsApp.
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